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Sollten im Rahmen der Auftragsdurchführung Leistungen Dritter (z. B. Darsteller) erforderlich sein und vom Auftragnehmer beauftragt werden, geschieht dies im Namen des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer auf Anfrage eine schriftliche Vollmacht hierfür zu erteilen. Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber zusätzliche Kosten für Leistungen Dritter in Rechnung zu stellen, auch wenn diese nicht im ursprünglichen Angebot aufgeführt sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Beauftragung Dritter entstehenden Kosten zu übernehmen und den Dienstleister von entsprechenden Verbindlichkeiten freizustellen. Kosten für Leistungen Dritter, deren sich der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung bedient, werden dem Auftraggeber zuzüglich einer Service-Fee von 15 % des Nettobetrags der Rechnung des Dritten berechnet.
Sollten bestimmte Fremdleistungen nicht verfügbar sein, wird der Dienstleister den Auftraggeber unverzüglich informieren und alternative Lösungen vorschlagen. Etwaige Mehrkosten trägt der Auftraggeber.